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Steuerermaßigung durch energetische Maßnahmen laut §35c EstG

§ 35c Steuerermäßigung durch energetische Maßnahmen bei zu eigenem Wohnraum genutzten Gebäuden


§ 35c ermöglicht, dass Eigentümer Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung an ihrer Immobilie (innerhalb der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum) gefördert bekommen.

Gefördert werden die im § 35c Satz 1-8 aufgeführten Maßnahmen:

  1. 1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. 2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. 3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. 4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  5. 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. 6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. 7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  8. 8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Voraussetzungen:

1. Der Eigentümer muss das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen, und darf diese nicht, auch nicht kurzfristig, vermieten, d.h. es dürfen dadurch keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden (1). Wird ein Objekt kostenfrei vermietet, beeinflusst das den Steuervorteil nicht. Wird ein Teil der Immobilie selbst bewohnt und der andere vermietet, kann der Vorteil nur für den Teil beansprucht werden, der selbst bewohnt wird. Eine Wohnung wird zu eigenen Zwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise tatsächlich vom Eigentümer bewohnt/genutzt wird. Es ist ebenso ausreichend, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Beim Bereithalten einer leerstehenden Wohnung, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung ist davon ausgeschlossen, wenn er mit dem Vorhaben, das Objekt zu bewohnen zusammenhängt. Wird ein Teil der Immobilie beruflich genutzt, z.B. als Arbeitszimmer, kann von dem Steuervorteil für diesen Teil des Objektes kein Gebrauch gemacht werden (2). Darüber hinaus kommt eine Förderung nach § 35c EstG nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt und andere Steuerbegünstigungen ausscheiden. (3)

2. Das Gebäude muss gemäß § 35c Abs. 1 S. 2 EStG mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich dafür, ist der Beginn der Herstellung, d.h. der Tag an dem der Bauantrag gestellt wurde. Ist das genaue Datum nicht bekannt, geht man vom 1. Januar des Baujahres aus (4).


3. Die Sanierungsarbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Von einer fachgerechten Durchführung ist auszugehen, wenn ein Fachunternehmen nach § 2 Abs. 1 ESanMV die energetischen Maßnahmen durchgeführt werden (5). Wenn das Gebäude vom Eigentümer selbst oder einer anderen nicht fachlichen dritten Person saniert wird, kann vom Steuervorteil kein Gebrauch gemacht werden. Zu Fachunternehmen zählen Handwerks – Meisterbetriebe und
Handwerksbetriebe mit einem Inhaber mit gleicher Qualifikation(6). Zudem  müssen die Maßnahmen dem Arbeitsbereich des Fachunternehmens entsprechen. Wird zum Beispiel das Dach isoliert, muss dies ein Dachdecker durchführen. Dieser kann jedoch nicht die Heizungsanlage
erneuern (7).


4. Es muss bescheinigt werden, dass die Sanierungsarbeiten den gesetzlichen Mindestansprüchen genügen. Die Bescheinigung kann vom Fachunternehmen ausgestellt werden. Alternativ kann ein Energieberater im Sinne des § 35c Abs. 1 S. 4 EstG beauftragt werden. Die Person muss als Energieberater der Bafa oder als Energieeffizienz-Experte der KfW zugelassen sein. Die Kosten hierfür werden zu 50 % den Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme angerechnet und nicht auf drei Jahre verteilt.


5. Es können höchstens 20 % der Kosten von der Steuer abgezogen werden. Dazu zählen auch Materialkosten und die Kosten für den Energieberater. Maximal werden 40.000 € pro Objekt erstattet. Daher kann der Steuervorteil für mehrere Objekte aber auch für mehrere Maßnahmen
genutzt werden. Im letzteren Fall werden vom Finanzamt so lange die Kosten erstattet, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Die Abrechnung erfolgt über 3 Jahre, ausgenommen der Kosten für den Energieberater. In dem Jahr der Fertigstellung werden 7% zuzüglich der Kosten (50%) für den
Energieberater erstattet. Im Folgejahr ebenso 7% und im dritten Jahr die verbleibenden 6% (8). Wichtig ist, dass Rechnungen für die Leistungen vorliegen und die Zahlung per Banküberweisung getätigt wurde. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.


(1) Jauch, David; Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart
(2) https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommenst
euer/2021-01-14-steuerliche-foerderung-energetischer-massnahmen-an-zu-eigenen-wohnzwecken-genutztengebaeuden-
einzelfragen-zu-paragraf-35c-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(3) Deubner Verlag GmbH & Co. KG, www.steuer-telex.de
(4) https://www.finanztip.de/sanierungskosten-absetzen/
(5)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-01-14-steuerliche-foerderung-energetischer-massnahmen-an-zu-eigenen-wohnzwecken-genutztengebaeuden-einzelfragen-zu-paragraf-35c-EStG.pdf__blob=publicationFile&v=1
(6)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Klimaschutz/2020-02-07-steuerliche-foerderung-energetischer-gebaeudesanierungen.html
(7) https://www.finanztip.de/sanierungskosten-absetzen/
(8) Jauch, David; Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart

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