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Fachliche Neuigkeiten

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung

Das ursprüngliche Ende der Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde nach hinten verlagert.

Neues Ende der Frist ist der 31. Januar 2023.

Was passiert jetzt eigentlich mit der Grundsteuer?

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt, nach dem die für die Grundsteuer geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig befunden wurde (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12 u.a.).

Der Einheitswert verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und ist somit verfassungswidrig. Die Begründung des BFH ist, dass die Einheitsbewertung des Grundvermögens nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung genügt, weil das jahrzehntelange Unterbleiben einer Wertanpassung an die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 bzw. 1935 dem Gebot der Folgerichtigkeit widerspreche und zu einem weitgehenden Verlust eines einheitlichen, am gemeinen Wert ausgerichteten, Bewertungsmaßstabs geführt habe.

Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt nach der Reform erhalten:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung. Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt und den Hebesatz legt die Stadt beziehungsweise die Gemeinde fest.

Die Grundsteuerwerte sind auf den 1. Januar 2022 neu festzustellen und werden dann der Grundsteuerberechnung ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt. Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, bestimmte Angaben gegenüber ihrem Finanzamt in einer sogenannten Feststellungserklärung zu machen, beispielsweise zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes.

Müssen Eigentümer bereits zum 1.1.2022 aktiv werden?

Nein, Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Zunächst wird voraussichtlich Ende März 2022 eine öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erfolgen. Die Feststellungserklärung kann dann erst ab 1. Juli 2022 eingereicht werden. Die Abgabe muss zwingend elektronisch über die Steuer-Onlineplattform ELSTER erfolgen. 

Reform des Grunderwerbsteuergesetzes

Mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1.7.2021 soll eine grunderwerbsteuerliche Neuregelung der Share Deals erreicht werden. Ein Share Deal ist der Erwerb einer Gesellschaft durch den Kauf (fast) aller Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Werden dabei Gesellschaftsteile einer Gesellschaft übertragen, die Grundstücke besitzt, stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung.

 

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Steuerermäßigung durch energetische Maßnahmen laut §35c EStG

§ 35c Steuerermäßigung durch energetische Maßnahmen bei zu eigenem Wohnraum genutzten Gebäuden


§ 35c ermöglicht, dass Eigentümer Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung an ihrer Immobilie (innerhalb der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum) gefördert bekommen.

Gefördert werden die im § 35c Satz 1-8 aufgeführten Maßnahmen:

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