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GRUNDSTEUERREFORM

Die Reform der Grundsteuer bedeutet, dass die Einheitswerte ihre Gültigkeit verlieren. Es ist damit die größte Reform seit 1935 in den neuen Ländern und 1964 in den alten Ländern.

Die Formel zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt allerdings gleich:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Der Hebesatz wird von der Stadt bzw. der Gemeinde bestimmt.
Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt.

Der Grundsteuerwert muss nun für alle ca. 36. Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes mit neuer Bemessungsgrundlagen ermittelt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
• Lage des Grundstücks
• Grundstücksfläche
• Bodenrichtwert
• Gebäudeart
• Wohnfläche
• Baujahr des Gebäudes
Diese Angaben müssen vom Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung dem Finanzamt übermittelt werden. Dabei ist der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022 zu verwenden.

In den nächsten Wochen und Monaten werden wir uns auf allen Kanälen näher mit dieser Thematik befassen. Gerne möchten wir dabei auch mit anderen Steuerberatungskanzleien, Immobilienverwaltungen und anderen von diesem Thema tangierten Personen arbeiten. Wenn Sie mehr über eine mögliche Zusammenarbeit erfahren möchten oder noch weitere Fragen haben, senden Sie uns eine E-Mail an info@stb-kanzlei.net oder sprechen Ihren Bearbeiter an.

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